Ausgründungen aus Forschungsinstituten sind politisch gewollt und werden umfassend gefördert. Ein Beispiel ist das Programm Helmholtz Enterprise. Natürlich überschneiden sich die Fragestellungen von Ausgründungen aus Forschungsinstituten mit Fragen von „normalen“ innovativen Startups. So sind gesellschaftsrechtliche Fragen, das Arbeitsrecht und das IP-Recht von Bedeutung. Hinzu kommen aber rechtliche Problematiken hinsichtlich von Ausschreibungen und Förderthemen, spezielle arbeitsrechtsrechtliche Probleme, wie Rückkehrrechte sowie der Umgang mit der Hochschule oder der Forschungseinrichtung und der Einbringung der Technologie und deren Rechte im Rahmen des Patent- und Lizenzrechts.

Nahezu allen Ausgründungen aus Forschungsinstituten ist gemeinsam, dass Sie mit meist sechsstellig, manchmal siebenstelligen Fördergeldernausgestattet sind und auf die Ressourcen der Forschungsinstitute oder der Hochschule zugreifen, z.B. Räumlichkeiten, Technologie-Transfer-Stelle, Labore, Materialien, Rechtsabteilungen und Mitarbeiter etc, wofür es häufig an gesonderten Verträge fehlt, die dies regeln. Dies ist faktisch daher manchmal eine Grauzone.

Ein weiteres eher ausgründungsspezifisches Thema sind Fördergelder und Ausschreibungen.

Der Zugang für Ausgründungen aus Forschungsinstituten zu Fördermitteln ist dabei viel einfacher als für herkömmliche Startups. Dies liegt daran, dass es eigene aus Ausgründungen zugeschnittende Fördermittel gibt und natürlich auch alle anderen Fördermittel in Betracht kommen und die häufig nötige Innovationshöhe vorliegt. Viele Fördermittel benötigen auch einen Universitären Partner oder eine Forschungsinstitut als Partner, der bei den Ausgründungen aus Forschungsinstituten durch persönliche Kontakte zur Verfügung steht. Beispiele für Fördermittel, ist das EXIST-Programm, z.B. EXIST-Gründerstipendium, dass die Vorbereitung innovativer technologieorientierter und wissensbasierter Gründungsvorhaben von Studierenden, Absolventinnen und Absolventen, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterstützt oder der EXIST-Forschungstransfer, der sowohl Entwicklungsarbeiten zum Nachweis der technischen Machbarkeit forschungsbasierter Gründungsideen, als auch notwendige Vorbereitungen für den Unternehmensstart fördert.

Eine Besonderheit ist ebenfalls die Zusammensetzung der Gründerteam, die häufig ausschließlich aus exzellenten Forschern besteht, so dass gegebenenfalls eine wirtschaftliche Perspektive eines BWLers und die Marketingkompetenz im Team fehlen.

Einige Wissenschaftler sind auch überrascht, was es bedeutet als Geschäftsführer zu haften, die weitreichende Haftung wird häufig unterschätzt und es ist schon vorgekommen, dass das Amt als Geschäftsführer niedergelegt wurde und doch lieber wieder in die „sichere“ Forschungseinrichtung zurückgekehrt wurde. Dies gilt generell für Gesellschafter der Ausgründung, die unterschätzen, was es bedeutet ein privates Unternehmen zu führen. Sobald Sie aber zurückkehren in die Forschungseinrichtung, kann es sein, dass Ihre Gesellschaftsanteile als Dead Equity von Investoren gewertet werden und sich aus diesem Grunde kein Investor für die Ausgründung finden lässt. Daher sollte vor Rückkehr des Wissenschaftlers überlegt werden, wie mit den Geschäftsanteilen des zurückkehrenden Wissenschaftlers umgegangen werden soll, dafür kann sich zum Beispiel ein (Reverse-) Vesting anbieten.

Häufig gibt es zumindest in der Anfangsphase Zwitterstellungen als Angestellter oder Geschäftsführer der Ausgründung und der Mitarbeiter der Forschungseinrichtung. Dabei kann es fraglich sein, falls neues IP entsteht, ob dies der Forschungseinrichtung oder dem Startup zuzuordnen ist, da gegebenenfalls eine vertragliche oder gesetzliche Doppelverpflichtung des Mitarbeiters und Gründers besteht.

Einzelne immer wieder auftretende Fragen, sind daher auch Fragen zur Einbringung der Technologie in das Startup. Was häufig erst sehr spät vertraglich geregelt wird, wenn die Gesellschaft längst gegründet ist und bereits einige Zeit am Markt agiert. Meist werden hierfür (exklusive) Lizenzverträge für bestimmte Anwendungsbereiche geschlossen. Die Verhandlungen mit den Technologie-Transfer-Stellen können sich dabei in die Länge ziehen und recht mühsam werden.

Spätestens, wenn sich ein Investor das Unternehmen vertieft ansieht, müssen die wichtigen IP-Rechte geklärt sein und dauerhaft bei der Ausgründung zumindest im Rahmen einer einfachen, besser einer exklusiven Lizenz liegen.

Durch das Forschungsumfeld welches mit hohen Summen umgeht, gibt es auch einen Trend zu sehr mutigen Bewertungen des Wertes des Startups, obwohl dieser Trend insgesamt derzeit zu verzeichnen ist.

Problematisch sind häufig die für Investoren uninteressanten angepeilten Märkte der anderen Forschungseinrichtungen und Universitäten. Hier bedarf es oftmals ein wenig Kreativität und einer Vision, wie die Technologien auch andere Zielgruppen direkt oder mittelbar erreichen können.

Grenius Rechtsanwälte hat im Jahre 2015 eine Ausschreibung gewonnen und berät seit dem alle Ausgründungen aus einer der größten Forschungseinrichtung Deutschlands. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben.

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Rechtsanwalt Jan Schnedler LL.M.

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