Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (Stand 24.11.2019) gelten für alle Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Schnedler, Heydornweg 5, 22587 Hamburg (nachfolgend „Kanzlei“) und dem Mandaten/der Mandantin (nachfolgend „Mandant“) über die Besorgung von Rechts- und Vertragsangelegenheiten. Bei Änderungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. In laufenden Mandatsverhältnissen gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
a) Durch Anfragen an die Kanzlei allein per E-Mail, Fax, Telefon oder auf sonstige Weise wird kein Mandatsverhältnis begründet. Ein solches Verhältnis kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch die Kanzlei zustande. Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen. Die Kanzlei behält sich des Weiteren vor, nicht zu antworten, wenn der Nachfragende seine persönlichen Daten nicht mitteilt. Hierzu zählen Vor- und Nachname, die vollständige Adresse sowie Telefon- und – soweit vorhanden – Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
b) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Leistung, kein bestimmter Erfolg. Das Mandat wird durch die Kanzlei nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.
c) Die Rechtsberatung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist die Kanzlei hierauf rechtzeitig hin. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (zB. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.
d) Ein Mandatsverhältnis kommt nur zustande, sofern der Mandant mit diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen einverstanden ist.
a) Umfassende Information. Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung. Der Mandant wird die Kanzlei unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder er bzw. seine gesetzlichen Vertreter über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar sind.
c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Kanzlei. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Kanzlei sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben richtig und vollständig sind.
d) Rechtsschutzversicherung. Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird die Kanzlei von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Die Kanzlei ist berechtigt, ihr anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
a) Adresse/Telefax/E-Mail. Die von Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Adressänderung des Mandanten als zutreffend. Soweit die Kanzlei an die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, darf die Kanzlei Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an.
Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (insbesondere E-Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
b) Mündliche Auskünfte. Mündliche Auskünfte, die ad hoc und ohne vorausgehende Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen erteilt werden, haben nur vorläufigen Charakter. Im beiderseitigen Einvernehmen können Ihnen daher diese mündlichen Auskünfte nur dann als verbindliche Grundlage einer wirtschaftlichen Disposition oder sonstigen Entscheidung dienen, wenn sie von der Kanzlei zuvor abschließend geprüft und schriftlich bestätigt wurden.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Kanzlei, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Das Gleiche gilt für andere Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Kanzlei aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, wenn der Mandant einen darauf gerichteten Auftrag erteilt. Ein telefonischer oder elektronischer Auftrag muss in jedem Fall per Fax oder Brief bestätigt werden. Der Auftrag muss von der Kanzlei angenommen werden.
a) Gebührenhinweis. Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung des der Kanzlei nach der jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen für Rechtsanwälte, insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
b) Vergütungsvereinbarung. Haben Mandant und Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, darf die Kanzlei das Mandat auch dann weiterbearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Kanzlei den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen hat. In diesem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die die Kanzlei benötigt, um ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen. Die Kanzlei ist verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekanntzugeben.
Soweit in der Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führt die Kanzlei bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandant bekanntzugeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei gefertigten handschriftlichen oder computerisierten Zeitaufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
c) Vorschuss. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Kanzlei einen Vorschuss fordern. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird bei Mandatserteilung die Hälfte der zu erwartenden gesetzlichen oder des vereinbarten Honorars zzgl. Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer fällig. Je nach Fortgang der Angelegenheit ist die Kanzlei berechtigt, weitere Vorschüsse zu fordern. Ausgelegte oder einzuzahlende Gerichts- oder Verfahrensgebühren kann die Kanzlei sofort zur Gänze erstattet verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt oder werden Auslagen nicht auf Anforderung erstattet, kann die Kanzlei nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Kanzlei ist verpflichtet, dem Mandanten ihre Absicht die Tätigkeit einzustellen rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Mandanten Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
d) Abtretung/Aufrechnung. Hat der Mandant gegenüber Dritten Anspruch auf Erstattung von Gebühren gegen die Kanzlei, so tritt er diese im Voraus sicherungshalber in Höhe der jeweils gegen ihn bestehenden Forderung der Kanzlei ab. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Für sämtliche Rechnungen der Kanzlei wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsstellung vereinbart (§§ 186 ff. BGB). Verzug tritt mit dem 15. Tag nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Mehrere Auftragnehmer haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Kanzlei, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Die Haftung der Kanzlei bzw. des bearbeitenden Rechtsanwaltes aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und der Kanzlei bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Rechtsanwälte oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
Die Haftung der Kanzlei bzw. des bearbeitenden Rechtsanwaltes aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Kanzlei und der Mandant verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Mandatsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, Deutschland.
Die Haftung der Kanzlei bzw. des bearbeitenden Rechtsanwaltes aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
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